Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Allgemeines

1.1. Allen Vereinbarungen liegen nur die nachstehenden Bedingungen zugrunde. Soweit im Einzelfall abweichende Bedingungen vereinbart oder einbezogen werden, werden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen dadurch nur insoweit verdrängt. Sie werden vom Auftraggeber mit Auftragserteilung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung. Den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird hiermit widersprochen

1.2. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der AUTEV Project GmbH, spätestens jedoch mit der Lieferung zustande. Darüber hinaus bedürfen unsere Erklärungen der Schriftform.

1.3. Unsere Angebote sind freibleibend. Die AUTEV Project GmbH behält sich Konstruktions- und Formänderungen des Vertragsgegenstandes ohne vorherige Ankündigung während der Lieferzeit vor, sofern der Vertragsgegenstand und dessen Aussehen dadurch für den Auftraggeber keine unzumutbaren Änderungen erfährt.

1.4. Die zu unseren Angeboten gehörenden Darstellungen und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen und sind nur dann maßgebend, wenn sie ausdrücklich und schriftlich für verbindlich erklärt werden. An allen mit dem Angebot zur Verfügung gestellten Unterlagen behalten wir uns das Eigentum vor. Wenn ein Auftrag nicht erteilt wird, sind sie unverzüglich zurückzugeben.

1.5. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Nutzungsrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nur zum Zweck der Vertragsprüfung zugänglich gemacht werden.

1.6. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Rechte aus diesem Vertrag ohne Zustimmung der AUTEV Project GmbH auf Dritte zu übertragen.

 

2. Preise, Verpackung und Fracht

Alle Aufträge werden nur zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen – soweit vorhanden – ausgeführt. Die Preise enthalten keine Verpackungs- und Versicherungskosten. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Der Versand erfolgt auf Rechnung des Auftraggebers ab Lager oder Werk. Die Versandart ist uns freigestellt, sofern im Auftrag nichts anderes vereinbart ist. Für Kleinaufträge – bis 100,- Euro – können tatsächlich entstandene Verwaltungs- und Bearbeitungskosten berechnet werden. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

 

3. Versand, Gefahrenübergang, Eingangsprüfung

3.1. Spediteur und Frachtführer werden von uns bestimmt.

3.2. Wird die Beladung oder Beförderung der Ware, aus einem Grunde, den wir nicht zu vertreten haben, verzögert, sind wir berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers, die Ware nach billigem Ermessen einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware für geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen. Dasselbe gilt, wenn versandbereit gemeldete Ware nicht innerhalb von 4 Tagen abgerufen wird.

3.3. Soweit handelsüblich, liefern wir die Ware verpackt. Die Kosten trägt der Auftraggeber. Verpackung, Schutz- und Transporthilfsmittel werden nur bei einer gesetzlichen Verpflichtung zurückgenommen.

3.4. Der Auftraggeber hat unsere Lieferungen und Leistungen nach Eingang zu prüfen und evtl. Mängel unverzüglich anzuzeigen. Bei Transportschäden hat der Auftraggeber unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen.

3.5. Die Gefahr für Leistungen geht mit der Abnahme bzw. früheren Ingebrauchnahme bzw. Inbetriebnahme durch den Auftraggeber auf diesen über. Erfolgt schriftlich unbegründet durch den Auftraggeber keine Abnahme der Leistung, geht die Gefahr nach Anzeige der Abnahmebereitschaft durch AUTEV Project GmbH nach Ablauf einer Frist von 5 Arbeitstagen automatisch über.

3.6. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

 

4. Lieferzeit, Liefertermine, Teillieferung und Verzug

4.1. Liefertermine und –fristen sind verbindlich, sobald sie von uns schriftlich zugesagt worden sind. Letztere beginnen grundsätzlich mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung und vollständigem Vorliegen technischer Details sowie aller Einzelheiten des Auftrages; entsprechendes gilt für Liefertermine. Wenn der Auftraggeber vertragliche Pflichten -auch Mitwirkungs- oder Nebenpflichten, wie Eröffnung eines Akkreditivs, Beibringung in- oder ausländischer Bescheinigungen, Beistellungen, erforderliche Genehmigungen und Freigaben, rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, Leistung einer Vorauszahlung oder ähnliches- nicht rechtzeitig erfüllt, verschiebt sich der Termin bzw. verlängert sich die Frist um einen angemessenen Zeitraum. Termin und Frist sind eingehalten, wenn die Ware am vereinbarten Tage bzw. innerhalb der vereinbarten Frist den Versandort verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.

4.2. Die Termine verschieben sich bzw. Fristen verlagern sich um einen angemessenen Zeitraum bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse (z.B. Betriebsstörung, behördlicher Eingriff, Arbeitskampfmaßnahmen, Ausschußwerden eines wichtigen Arbeitsstückes, höherer Gewalt, Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Unruhen, Fabrikationsunterbrechungen, Naturkatastrophen - auch Überschwemmungen, hoheitliche Maßnahmen, die außerhalb unserer Kontrolle liegen), die wir trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnten, unabhängig davon, ob sie bei uns oder dem Unterlieferanten eingetreten sind.

4.3. Geraten wir in Verzug oder lassen wir eine uns unter Rücktrittsandrohung gesetzte, angemessene Nachfrist verstreichen und hat der Auftraggeber kein Interesse mehr an einer entsprechenden Leistung, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt. Wir haften nur für vorsätzlich und grob fahrlässig herbeigeführten Verzugsschaden und nur für unmittelbare und typische Schäden.

4.4. Wir behalten uns in begründeten Ausnahmefällen das Recht zu Teillieferungen unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers und nach vorheriger Ankündigung vor.

 

5. Zahlungsbedingungen, Stornierung, Sistierung

5.1. Die Zahlung des Rechnungsbetrages, auch bei Teillieferungen, hat ohne jeden Abzug innerhalb von 14 Tagen zu erfolgen. Alle Angaben erfolgen in Euro zzgl. jeweils gültiger gesetzlicher Mehrwertsteuer. Bei Zielüberschreitungen werden Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank berechnet. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen. Die Wechselannahme erfolgt ohne Gewähr für Protest sowie nach Vereinbarung und unter Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit. Diskontspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Zahlungen gelten nur dann als bewirkt, wenn wir uneingeschränkte Verfügungsmöglichkeit über die Beträge erhalten bzw. eine Buchung auf eines unserer Konten erfolgt ist.

5.2. Soweit infolge nachträglich eingetretener Umstände, aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung ergibt, unser Zahlungsanspruch gefährdet ist, sind wir berechtigt, ihn – unabhängig von der Laufzeit erfüllungshalber entgegengenommener Wechsel – fällig zu stellen.

5.3. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsrückstand, so sind wir berechtigt, die Weiterverarbeitung der gelieferten Ware zu untersagen, die Weiterarbeit an allen Aufträgen mit dem Auftraggeber einzustellen, die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Auftraggebers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Weiterhin sind wir berechtigt, angemessenen Vorschuss zu verlangen, bzw. nach Fristsetzung zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

5.4. Der Auftraggeber darf nur mit von AUTEV Project GmbH schriftlich zugestandenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen; Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf dem selben Vertragsverhältnis beruhen sowie anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Nichtabnahme der ordnungsgemäß angebotenen Ware sind wir berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 15 % des Rechnungsbetrages zu verlangen; die Geltendmachung weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

5.5. Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück, so ist uns als Unkostenersatz pauschal 20 % des Rechnungsbetrages zu zahlen. Die Geltendmachung eines höheren Betrages bleibt vorbehalten.

5.6. Gegen Übernahme der gesamten Kosten durch den Auftraggeber wird die Auftragsausführung unterbrochen.

5.7. Bei erstmaliger Bestellung kann Vorkasse oder Nachnahme verlangt werden.

 

6. Sicherheiten

Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind.

 

7. Güte und Maße

Güte und Maße bestimmen sich nach DIN bzw. Werkstoffblättern. Sofern keine DIN oder Werkstoffblätter bestehen, gelten die entsprechenden Euronormen, mangels solcher der Handelsbrauch.

 

8. Abnahmen

8.1. Sehen entsprechende zwingende Vorschriften eine Abnahme vor oder ist eine Abnahme vereinbart, so erfolgt diese in dem Lieferwerk sofort nach Meldung der Versandbereitschaft. Die Abnahmekosten trägt der Auftraggeber.

8.2. Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder verzichtet der Auftraggeber auf sie, sind wir berechtigt, ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu lagern. Die Ware gilt in diesem Fall als vertragsgemäß geliefert, es sei denn, der Mangel wäre bei erfolgter Abnahme nicht erkennbar gewesen.

 

9. Eigentumsvorbehalt

9.1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen. Dies gilt auch für künftige und bedingte Forderungen z.B. aus Umkehrwechseln.

9.2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1.

9.3. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Auftraggeber uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechenwertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren, und verwahrt diese unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1.

9.4. Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, weiterveräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den nachstehenden Ziff. 5 und 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung im Sinne von § 9 gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen.

9.5. Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1.

9.6. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Ziff. 3 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten.

9.7. Der Auftraggeber ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einziehungsermächtigung in den in Ziffer 3, 4 genannten Fällen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur weiteren Abtretung der Forderungen ist der Auftraggeber in keinem Fall befugt; dies gilt auch für alle Arten von Factoring-Geschäften, die dem Auftraggeber auch nicht aufgrund unserer Einziehungsermächtigung gestattet sind.

9.8. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Auftraggeber unverzüglich benachrichtigen.

9.9. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 % so sind wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

 

10. Software Lieferung

Vorbehaltlich anderer schriftlicher Einigungen dürfen Software-Programme sowie dazugehörende Dokumentationen, die dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, nur zum Betrieb der vorher bestimmten und uns schriftlich benannten Geräte verwendet werden. Der Auftraggeber erhält an der Software das nicht ausschließliche, nicht übertragbare Benutzungsrecht gemäß den Nutzungsbedingungen des Herstellers. Der Auftraggeber erkennt die Lizenzbestimmungen des Software-Herstellers an. Er darf Programme ohne vorherige schriftliche Zustimmung nicht vervielfältigen, ändern oder Dritten zugänglich machen. Diese Bestimmungen gelten auch für geänderte oder ergänzte Programme. Im Falle einer Weiterveräußerung bzw. Übertragung wird der Auftraggeber dem Übernehmer die Verpflichtungen dieser Bestimmungen auferlegen. Ergänzend zu den Bestimmungen in Ziffer 11 und 12 übernehmen wir bei Software nur die Verpflichtung, diese nach bestem Wissen und Gewissen zu erstellen und nur unter der Voraussetzung eines abgeschlossenen Servicevertrages zu pflegen; wir erteilen insbesondere keine Zusage hinsichtlich deren Verwendbarkeit für einen bestimmten Zweck und ggf. die vollständige Fehlerbeseitigung. Bei gleichzeitigem Bezug mehrerer voneinander unabhängiger Programme gelten diese als nicht zusammengehörend verkauft.

 

11. Gewährleistung und Mängelrüge, Haftung

Für Mängel der Ware, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haften wir 12 Monate, nachdem die Ware unser Lager oder Werk verlassen hat, wie folgt:

11.1. Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge, die schriftlich, detailliert und mit nachvollziehbarer Fehlerbeschreibung zu erfolgen hat, nehmen wir entweder mangelhafte Ware zurück und liefern an ihrer Stelle Ersatz oder sind berechtigt nachzubessern. Nur wenn wir diesen Pflichten nicht nachkommen, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Standardsoftware ist nach dem Öffnen der Versiegelung grundsätzlich vom Umtausch ausgeschlossen.

11.2. Der Auftraggeber hat uns unverzüglich Gelegenheit zu geben, uns von dem Mangel zu überzeugen, insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon zur Verfügung zu stellen. Anderenfalls entfallen alle Mängelansprüche.

11.3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße Lagerung, Bedienung oder Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, fehlerhafte und ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Wartung, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, jeweils sofern sie nicht auf ein Verschulden unsererseits zurückzuführen sind.

11.4. Das Recht des Auftraggebers, Ansprüche aus Mängel geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, für Ersatzteile und Ausbesserungen in 3 Monaten, die Frist läuft aber mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist an dem Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachrichtungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.

11.5. Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

11.6. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei dieser Abnahme festgestellt werden können, ausgeschlossen.

11.7. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (indirekte Schäden z.B. auch Datenverluste, Mangelfolgeschäden, entgangener Gewinn, sonstige Vermögensschäden). Dies gilt nicht, soweit z.B. bei Personenschaden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.

11.8. Beim Verkauf von deklassierten Erzeugnissen und Erzeugnissen zweiter Wahl sowie beim Verkauf „wie besichtigt“ bestehen keine Gewährleistungsansprüche.

 

12. Allgemeine Haftungsbegrenzung

Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht leitender Erfüllungsgehilfen haften wir jedoch nur, wenn sie eine wesentliche vertragliche Pflicht verletzen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsabschluß und unerlaubter Handlung auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Auftraggebers stehen. Eine Haftung für indirekte und Mangelfolgeschäden besteht nicht. Darüber hinausgehende Schäden können Ersatzansprüche gegen die AUTEV Project GmbH nur dann hervorrufen, wenn dieser deswegen ihrerseits Ersatzansprüche gegen Dritte wie Lieferanten oder Versicherungen zustehen. Solche Ersatzansprüche des Auftraggebers werden durch die Abtretung der Ansprüche der AUTEV Project GmbH gegen Dritte an den Auftraggeber vollständig erledigt.

 

13. Gewerbliche Schutzrechte

13.1. Über die für bestimmungsgemäße und vertragliche Benutzung des Liefergegenstandes erforderlichen Nutzungsrechte hinaus erwirbt der Auftraggeber keine Ansprüche auf Benutzung unserer gewerblichen Schutzrechte.

13.2. Wir haften gegenüber dem Auftraggeber grundsätzlich für die Verletzung von gewerblichen Schutzrechten Dritter. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn eine unverzügliche Unterrichtung über Ansprüche Dritter unterlassen wird oder wenn der Auftraggeber rechtliche Schritte ohne unser schriftliches Einverständnis unternimmt oder unterlässt.

13.3. Unsere Haftung tritt nicht ein, soweit Schutzrechtsverletzungen auf nachträgliche Änderungen an dem Liefergegenstand beruhen, dem Einbau von zusätzlichen Einrichtungen oder auf der Verbindung des Liefergegenstandes mit anderen Geräten oder Vorrichtungen durch den Auftraggeber. Die Haftung entfällt bei nicht bestimmungsgemäßer Verwendung. Wir sind von jeder Haftung infolge einer Schutzrechtsverletzung frei, wenn der Liefergegenstand nach Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Angaben des Auftraggebers gefertigt ist. Der Auftraggeber wird uns insoweit von Ansprüchen Dritter freistellen.

13.4. Sind die Haftungsvoraussetzungen gegeben und greift kein Haftungsausschluß ein, so werden wir, sobald dem Auftraggeber die Benutzung des Liefergegenstandes ganz oder teilweise rechtskräftig untersagt ist, nach unserer Wahl entweder dem Auftraggeber das Recht zur Benutzung des Gegenstandes verschaffen, die Schutzrechtsfreiheit herstellen, den Gegenstand gegen einen anderen vergleichbarer Beschaffenheit auszutauschen oder den Gegenstand gegen Erstattung des Entgelts zurückzunehmen.

13.5. Dem Grund und dem Inhalt nach sind die Ansprüche des Auftraggebers wegen Verletzung von Schutzrechten Dritter auf das Vorstehende beschränkt. In keinem Falle können Folgeschäden (etwa Produktionsausfall, entgangener Gewinn) ersetzt werden.

 

14. Ausfuhrrichtlinien

Die jeweils gültigen Außenwirtschaftsbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland (BRD) und der Vereinigten Staaten von Amerika (USA), soweit sie Anwendung finden, bestimmen im Hinblick auf Fälle der Ausfuhr, Wiederausfuhr und des Weiterverkaufs ins Ausland den Inhalt der beiderseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag. Eine vertragliche Verpflichtung unsererseits kommt jedenfalls erst zustande, wenn im Hinblick auf den Endverbleib die entsprechenden Genehmigungen von den zuständigen Behörden erteilt sind. Der Auftraggeber verpflichtet sich, etwaige zur Genehmigung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und für das Genehmigungsverfahren notwendige Unterlagen auf eigene Kosten zu beschaffen.

 

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis ist unser Sitz.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist nach Wahl der AUTEV Project GmbH, das für die Stadt Pforzheim oder Brandenburg zuständige Gericht. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

16. Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages berührt die Wirksamkeit des gesamten Vertrages im übrigen nicht. Der Auftraggeber und AUTEV Project GmbH sind verpflichtet, etwaige unwirksame Bestimmungen durch wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen und gewollten Zweck der unwirksamen Bestimmungen möglichst weitgehend nahekommen.
Soweit der Auftraggeber ein Verbraucher ist, sind die Bedingungen zu Rügefristen und Erklärungsfiktionen gegenstandslos. In solchen Fällen gelten hinsichtlich der Haftung und Gewährleistung anstelle der von gesetzlichen Grenzen abweichenden Bestimmungen ersatzweise solche, die die Grenzen diesbezüglich gerade nicht überschreiten.

 

AUTEV Project GmbH

Pforzheim / Brandenburg a.d. Havel, den 19. April 2010